(1) Grundlage für die Tätigkeit des Landespräventionsrates sind die Beschlüsse der Niedersächsischen Landesregierung zur Einrichtung eines Landespräventionsrates vom 26.09.1995 und zur Weiterentwicklung des Landespräventionsrates vom 26.09.2000.
(2) Der Landespräventionsrat ist ein eigenständiges Beratungsorgan der Landesregierung sowie örtlicher Gremien und Einrichtungen mit der Zielsetzung systematischer Kriminalitätsverhütung. Der Landespräventionsrat ist nicht rechtsfähig; bei Rechtsgeschäften wird er durch das Niedersächsische Justizministerium vertreten.
(1) Die Mitglieder des Landespräventionsrates ergeben sich aus der Anlage.
(2) Der Landespräventionsrat kann durch Beschluss des Vorstandes weitere landesweit tätige Einrichtungen, kommunale Präventionsgremien, Fördervereine und Stiftungen für Kriminalprävention sowie wissenschaftliche Institutionen als Mitglieder aufnehmen.
(1) Der Vorstand lädt zu einer Mitgliederversammlung ein, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landespräventionsrates es verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(2) Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung auf der Homepage des Landespräventionsrats. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern, deren Anschrift bekannt ist, besonders mitteilen.
(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Der Vorstand besteht aus 14 Personen: einer/einem Vorsitzenden, 7 gewählten Vertreter/innen der Mitglieder (davon 3 aus dem kommunalen Bereich, 3 aus den landesweiten nichtstaatlichen Organisationen und 1 aus den wissenschaftlichen Institutionen), je einer/einem von den Ressorts benannten Vertreter/in (MI, MJ, MK, MS, MWK) sowie der Staatskanzlei. Die/der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil
(2) Die/Der Vorsitzende und die sieben Vertreter/innen der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung in der folgenden Sitzung ein neues Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der Institution aus, für die es in den LPR entsandt wurde, so kann es mit Zustimmung des übrigen Vorstandes bis zum Ablauf der Wahlperiode dem Vorstand angehören.
(3) Der Vorstand des Landespräventionsrates hat folgende Aufgaben:
(4) Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtig.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per Email gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn hierzu alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
(1) Geschäftsführung und Geschäftsstelle werden vom Niedersächsischen Justizministerium bereitgestellt.
(2) Geschäftsführung und Geschäftsstelle sind Dienstleister des Landespräventionsrates und zuständig für die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des Vorstandes.